Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Albin Z*****, Schlosser, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, Lessingstraße 20, 8010 Graz, vertreten durch Dr.Marie Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, wegen Sonderunterstützung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.November 1997, GZ 8 Rs 186/97b-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.Oktober 1996, GZ 21 Cgs 48/96y-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, daß sie zu lauten haben:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei Sonderunterstützung aufgrund des Sonderunterstützungsgesetzes in der Höhe von S 17.331 vom 1.1.1994 bis 31.1.1994, von S 19.862 vom 1.2.1994 bis 31.12.1994, von S 20.468 vom 1.1.1995 bis 31.1.1995, von S 17.733 (vorläufig ab 1.2.1995 bis 31.12.1995) und von S 18.244 (vorläufig ab 1.1.1996) zu bezahlen.
Das Mehrbegehren auf Bezahlung einer weiteren Sonderunterstützung im Ausmaß von 124.601,40 für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.10.1996 zusätzlich zu den bereits ausgezahlten Beträgen wird abgewiesen.
Beide Parteien haben ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 12.2.1996 hat das Arbeitsmarktservice den Anspruch des Klägers auf Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs 1 sowie § 5 Abs 1 und 3 SUG in Höhe der im Spruch genannten Beträge festgestellt.Mit Bescheid vom 12.2.1996 hat das Arbeitsmarktservice den Anspruch des Klägers auf Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins und 3 SUG in Höhe der im Spruch genannten Beträge festgestellt.
Dagegen richtet sich die auf Bezahlung einer darüber hinausgehenden Sonderunterstützung von weiteren S 4.425 ab 1.1.1994 bis 31.1.1994, von S 1.765 ab 1.2.1994 bis 31.1.1995 und von S 4.500 ab 1.2.1995 bis längstens 1.11.2001 gerichtete Klage mit der Behauptung, daß die Aufwandsentschädigung des Klägers als Vizebürgermeister auf die Sonderunterstützung nicht anrechenbar sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Außer Streit steht, daß die ungekürzte Sonderunterstützung für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1994 S 21.624, für den Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1995 S 22.233 und ab 1.1.1996 S 22.744 beträgt, daß der Kläger für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.1.1994 S 17.331, für den Zeitraum 1.2.1994 bis 31.12.1994 S 19.862, für den Zeitraum 1.1.1995 bis 31.1.1995 S 20.468, für den Zeitraum 1.2.1995 bis 31.12.1995 S
17.733 und für den Zeitraum ab 1.1.1996 S 18.244 pro Monat ausbezahlt erhalten hat. Weiters das Pensionsanfalldatum mit 1.11.2001.
Der Kläger ist erster Bürgermeisterstellvertreter der Stadt E*****, die kein eigenes Statut hat. Seine wesentliche Aufgabe besteht darin, im Falle der Abwesenheit des Bürgermeisters diesen zu vertreten. Zusätzlich ist der Kläger in zwei Ausschüssen tätig. Durchschnittlich ist der Kläger zwischen zwei und drei Stunden täglich in seiner Funktion als Vizebürgermeister im Amt. Hiezu kommen noch repräsentative Aufgaben am Wochenende. Für diese Tätigkeit erhält er eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters. Diese betrug S 9.888 brutto monatlich. Davon hatte der Kläger 1993 an Lohnsteuer S 217,30 und an Parteisteuer S 950 zu bezahlen. Er hat für das Jahr 1993 und für Jänner 1994 gegenüber dem Finanzamt einen monatlichen anrechenbaren tatsächlichen Aufwand von S 4.425 nachgewiesen. Für den Zeitraum ab Februar 1994 einen solchen in Höhe von S 6.956. Zusätzlich zu diesem nachgewiesenen Aufwand besteht ein weiterer Aufwand bezüglich Spenden, Einladungen zu Konsumationen u.dgl. Hiezu kommt auch ein gewisser Aufwand für Bekleidung. Diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt jedoch nicht anerkannt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, indem es dem Kläger eine Sonderunterstützung von S 124.601,40 für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.10.1996 zusätzlich zu den bereits ausbezahlten Beträgen zusprach und die Beklagte ab 1.11.1996 zur Zahlung einer Sonderuntrestützung von S 22.744 bis auf weiteres, längstens bis 1.11.2001 verurteilte.
Es vertrat die Rechtsauffassung, daß Aufwandsentschädigungen von Gemeindeortsmandataren, die eine Ehrenamt ausüben, kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 AlVG darstelle und sohin auch nicht Einkommen im Sinne des § 5 Abs 2 SUG. Diese Aufwandsentschädigung sei daher zu Unrecht auf die Sonderunterstützung angerechnet worden.Es vertrat die Rechtsauffassung, daß Aufwandsentschädigungen von Gemeindeortsmandataren, die eine Ehrenamt ausüben, kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG darstelle und sohin auch nicht Einkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, SUG. Diese Aufwandsentschädigung sei daher zu Unrecht auf die Sonderunterstützung angerechnet worden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 169/95 (= SSV-NF 9/86).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen SSV-NF 7/60, 9/19, 9/86 ausgesprochen, daß Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren, die ein Ehrenamt ausüben, kein Einkommen aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 AlVG sind. Dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Z 2 SUG stünden sie daher nicht entgegen. In diesen Verfahren ging es lediglich um die Frage, ob im Sinne der durch BGBl 1996/153 aufgehobenen Bestimmung des § 1 Z 2 SUG die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt war, ob Arbeitslosigkeit, die im SUG nicht definiert ist, nach dem nach § 13 SUG sinngemäß anzuwendenden § 12 AlVG gegeben ist (SSV-NF 9/86). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist insoweit mit den den Vorentscheidungen zugrunde liegenden nicht ident, als die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Sonderunterstützung,die bei allen genanten Vorentscheidungen strittig waren, im vorliegenden Fall nicht bestritten sind.Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen SSV-NF 7/60, 9/19, 9/86 ausgesprochen, daß Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren, die ein Ehrenamt ausüben, kein Einkommen aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG sind. Dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Ziffer 2, SUG stünden sie daher nicht entgegen. In diesen Verfahren ging es lediglich um die Frage, ob im Sinne der durch BGBl 1996/153 aufgehobenen Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 2, SUG die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt war, ob Arbeitslosigkeit, die im SUG nicht definiert ist, nach dem nach Paragraph 13, SUG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 12, AlVG gegeben ist (SSV-NF 9/86). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist insoweit mit den den Vorentscheidungen zugrunde liegenden nicht ident, als die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Sonderunterstützung,die bei allen genanten Vorentscheidungen strittig waren, im vorliegenden Fall nicht bestritten sind.
Ob im Sinne des § 5 Abs 3 SUG die Aufwandsentschädigung eines Gemeindemandatars, der der Kläger als Vizebürgermeister einer Stadt ohne eigenem Statut ist, auf die Sonderunterstützung anzurechnen ist, war bisher noch nicht Gegenstand einer OGH-Entscheidung. Daß der Kläger im Sinne der bisherigen Judikatur als arbeitslos anzusehen ist, weil er kein Erwerbseinkommen bezieht, läßt keine Aussage über die Anrechenbarkeit seiner Aufwandsentschädigung auf die Sonderunterstützung zu. § 5 Abs 3 SUG bestimmt, daß jedes Einkommen des Arbeitslosen, ausgenommen die in § 292 Abs 4 ASVG angeführten Einkommen, unter die die Aufwandsentschädigung nicht fällt, sowie die Geldleistungen aus der Unfallversicherung sowie Witwen(Witwer)pensionen auf die Sonderunterstützung anzurechnen ist. Der Begriff des Einkommens wird im SUG anders als etwa in den Vorschriften über die Ausgleichszulage zu einer Pension (§ 292 Abs 3 ASVG) nicht bestimmt. Im Zuge der Novelle BGBl 1985/568 wurde aber klargestellt, daß die im Ausgleichszulagenrecht außer Betracht zu bleibenden Einkünfte auch von der Anrechnung auf die Sonderunterstützung ausgeschlossen sind. Hiezu zählen unter anderem Jubiläumsgelder, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen, Gnadenpensionen privater Arbeitgeber, Sozialhilfeleistungen, Pflegegeld, Blindenzulagen, Schüler- und Studienbeihilfen etc. Aus dieser ex lege-Aufzählung der Ausnahmen ist aber der Schluß zu ziehen, daß die nach dem Ausgleichszulagenrecht anzurechnenden Einkünfte gleichermaßen auf die Sonderunterstützung anzurechnen sind. Daraus folgt, daß § 292 ASVG, auf den § 5 Abs 2 und 3 SUG verweisen, bei der Ermittlung des Ausmaßes der Sonderunterstützung analog anzuwenden ist (Dirschmied AlVG3 412; SSV-NF 2/49). Daher besteht aber kein Hindernis nach dem Einkommensbegriff des § 292 ASVG, der so wie § 5 Abs 3 SUG jedes Einkommen als anrechnungsfähig erkennt, sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert auf die Sonderunterstützung anzurechnen (SSV-NF 3/97, 4/138; 10 ObS 98/91).Ob im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, SUG die Aufwandsentschädigung eines Gemeindemandatars, der der Kläger als Vizebürgermeister einer Stadt ohne eigenem Statut ist, auf die Sonderunterstützung anzurechnen ist, war bisher noch nicht Gegenstand einer OGH-Entscheidung. Daß der Kläger im Sinne der bisherigen Judikatur als arbeitslos anzusehen ist, weil er kein Erwerbseinkommen bezieht, läßt keine Aussage über die Anrechenbarkeit seiner Aufwandsentschädigung auf die Sonderunterstützung zu. Paragraph 5, Absatz 3, SUG bestimmt, daß jedes Einkommen des Arbeitslosen, ausgenommen die in Paragraph 292, Absatz 4, ASVG angeführten Einkommen, unter die die Aufwandsentschädigung nicht fällt, sowie die Geldleistungen aus der Unfallversicherung sowie Witwen(Witwer)pensionen auf die Sonderunterstützung anzurechnen ist. Der Begriff des Einkommens wird im SUG anders als etwa in den Vorschriften über die Ausgleichszulage zu einer Pension (Paragraph 292, Absatz 3, ASVG) nicht bestimmt. Im Zuge der Novelle BGBl 1985/568 wurde aber klargestellt, daß die im Ausgleichszulagenrecht außer Betracht zu bleibenden Einkünfte auch von der Anrechnung auf die Sonderunterstützung ausgeschlossen sind. Hiezu zählen unter anderem Jubiläumsgelder, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen, Gnadenpensionen privater Arbeitgeber, Sozialhilfeleistungen, Pflegegeld, Blindenzulagen, Schüler- und Studienbeihilfen etc. Aus dieser ex lege-Aufzählung der Ausnahmen ist aber der Schluß zu ziehen, daß die nach dem Ausgleichszulagenrecht anzurechnenden Einkünfte gleichermaßen auf die Sonderunterstützung anzurechnen sind. Daraus folgt, daß Paragraph 292, ASVG, auf den Paragraph 5, Absatz 2 und 3 SUG verweisen, bei der Ermittlung des Ausmaßes der Sonderunterstützung analog anzuwenden ist (Dirschmied AlVG3 412; SSV-NF 2/49). Daher besteht aber kein Hindernis nach dem Einkommensbegriff des Paragraph 292, ASVG, der so wie Paragraph 5, Absatz 3, SUG jedes Einkommen als anrechnungsfähig erkennt, sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert auf die Sonderunterstützung anzurechnen (SSV-NF 3/97, 4/138; 10 ObS 98/91).
Der festgestellte betraglich nachgewiesene Aufwand wie Lohnsteuer, Parteisteuer und der tatsächliche Aufwand von monatlich S 4.425 bzw S
6.956 wurde von der Beklagten bei Bemessung der Sonderunterstützung ohnehin als Abzugspost berücksichtigt, so daß die Differenz zur vollen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 5 Abs 3 SUG auf die Sonderunterstützung zu Recht angerechnet wurde. Darüber hinausgehende Aufwendungen für Spenden, Einladungen oder den ohnehin jedermann treffenden Bekleidungsaufwand hat das Erstgericht nur in dieser pauschalen Form festgestellt, obwohl der Kläger diesbezüglich keine konkreten Behauptungen aufgestellt hatte. Da ein betraglicher Nachweis durch den Kläger nicht erfolgt ist, erübrigt es sich darauf einzugehen, ob diese Ausgaben überhaupt dem Grunde nach als einkommensmindernd angesehen werden hätten können.6.956 wurde von der Beklagten bei Bemessung der Sonderunterstützung ohnehin als Abzugspost berücksichtigt, so daß die Differenz zur vollen Aufwandsentschädigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, SUG auf die Sonderunterstützung zu Recht angerechnet wurde. Darüber hinausgehende Aufwendungen für Spenden, Einladungen oder den ohnehin jedermann treffenden Bekleidungsaufwand hat das Erstgericht nur in dieser pauschalen Form festgestellt, obwohl der Kläger diesbezüglich keine konkreten Behauptungen aufgestellt hatte. Da ein betraglicher Nachweis durch den Kläger nicht erfolgt ist, erübrigt es sich darauf einzugehen, ob diese Ausgaben überhaupt dem Grunde nach als einkommensmindernd angesehen werden hätten können.
Das Klagebegehren war daher abzuweisen und dem Kläger die im Bescheid vom 12.2.1996 festgestellte Sonderunterstützung zuzusprechen, ab 1.2.1995 mangels Nachweises der tatsächlichen Aufwendungen auch nur unter der der Höhe nach nicht bestrittenen vorläufigen Anrechnung der tatsächlichen Aufwendungen.
Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der klagenden Partei auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG und hinsichtlich der beklagten Partei auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der klagenden Partei auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG und hinsichtlich der beklagten Partei auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG.
Anmerkung
E49710 10C00758European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00075.98X.0331.000Dokumentnummer
JJT_19980331_OGH0002_010OBS00075_98X0000_000