Norm
ALVG §12Rechtssatz
Aufwandsentschädigungen von nö Gemeinderatsmandataren stellen jedenfalls dann kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 ALVG dar und stehen daher dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Z 2 SUG nicht entgegen, wenn sie höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters betragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050693Dokumentnummer
JJR_19930615_OGH0002_010OBS00089_9300000_001