Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Halter des sechs Jahre alten "Apo", eines rund 40 kg schweren Deutschlanghaar-Rüden mit einem Stockmaß von ca. 50 cm, der sich seit seiner Geburt am Hof der vom Beklagten betriebenen Landwirtschaft Gaishorn am See Nr. 82 aufhält. Am Hof selbst lebt seit Jahren nur mehr M***** R*****, die Großmutter des Beklagten, die auch die Hauptbezugsperson für Apo ist. M***** R***** hatte die letzten 60 Jahren immer einen Hund am Hof, sodass s... mehr lesen...
Norm: StLSG §3b
Rechtssatz: Durch die Aufzählung in § 3b Abs 3 StLSG hat der Landesgesetzgeber sein Verständnis des Begriffs "öffentlich zugänglicher Ort" näher umschrieben und damit den räumlichen Geltungsbereich des Maulkorb- bzw Leinenzwangs festgelegt. Betrachtet man die aufgezählten Orte (öffentliche Straßen oder Plätze, Gaststätten, Geschäftslokale) unter dem Blickwinkel des in § 3b Abs 1 StLSG zum Ausdruck gebrachten Telos der Bestimmung... mehr lesen...