Norm
StLSG §3bRechtssatz
Durch die Aufzählung in § 3b Abs 3 StLSG hat der Landesgesetzgeber sein Verständnis des Begriffs "öffentlich zugänglicher Ort" näher umschrieben und damit den räumlichen Geltungsbereich des Maulkorb- bzw Leinenzwangs festgelegt. Betrachtet man die aufgezählten Orte (öffentliche Straßen oder Plätze, Gaststätten, Geschäftslokale) unter dem Blickwinkel des in § 3b Abs 1 StLSG zum Ausdruck gebrachten Telos der Bestimmung, besteht deren Gemeinsamkeit darin, dass an diesen Orten jedenfalls mit dem Kontakt des Tieres mit einer größeren Zahl von Menschen zu rechnen ist. Außerhalb der explizit aufgezählten Orte (öffentliche Straßen oder Plätze, Gaststätten, Geschäftslokale) muss daher neben dem Erfordernis der "öffentlichen Zugänglichkeit" noch dieses Kriterium erfüllt sein, um den Maulkorb- bzw Leinenzwang das § 3b Abs 3 StLSG auszulösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:2011:RLE0000033Im RIS seit
14.09.2011Zuletzt aktualisiert am
14.09.2011