Rechtssatz: Gemäß § 2 Z1 und 2 des den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse regelnden Waffengebrauchsgesetzes, BGBl. Nr.149/1969, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.422/1974 (im folgenden: WaffGebG), dürfen u.a. Organe der Bundespolizei insbesondere in Ausübung des Dienstes im Falle gerechter Notwehr oder zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes von Dienstwaffen - wozu speziell auch Schußwaffen zählen - Gebrauch ... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Bedenken dagegen, daß von der Gemeinde Mattighofen noch vor Inkrafttreten des § 5a Oö ParkGebG und damit ohne gesetzliche Grundlage Privatpersonen dazu bestellt wurden, wegen Übertretung des Oö ParkGebG Anzeige an die Behörde zu erstatten, weil es sich hiebei einerseits nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit der Bundesgendarmerie und andererseits nicht um ein gesetzwidrig erlangtes Beweismittel handelt (welches zudem hätte verwendet werden dürfen, weil verfassungsrec... mehr lesen...