RS OGH 1969/1/14 4Ob553/68, 8Ob88/75, 3Ob611/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1969
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Norm

GJGebG §6
ZPO §40 Abs2
ZPO §41

Rechtssatz

Die obsiegende Partei hat nur Anspruch auf Ersatz der von ihr schon "bestrittenen" - also bereits tatsächlich entrichteten - Kosten, mag auch die Zahlungspflicht hinsichtlich anderer Kosten bereits gemäß § 6 GJGebG entstanden sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0035788

Dokumentnummer

JJR_19690114_OGH0002_0040OB00553_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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