Norm
GJGebG §6Rechtssatz
Die obsiegende Partei hat nur Anspruch auf Ersatz der von ihr schon "bestrittenen" - also bereits tatsächlich entrichteten - Kosten, mag auch die Zahlungspflicht hinsichtlich anderer Kosten bereits gemäß § 6 GJGebG entstanden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0035788Dokumentnummer
JJR_19690114_OGH0002_0040OB00553_6800000_001