Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem - nach einer Aufhebung gemäß §299 Abs2 BAO ergangenen - Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Mai 1987 wurde der bf. Gesellschaft gemäß §33 TP5 GebG eine Rechtsgeschäftsgebühr für einen Mietvertrag in der Höhe von 1 % des Wertes, d.s. S 41.491,-- sowie gemäß §25 Abs1 und 2 GebG für drei erst rund eineinhalb Monate nach Zustandekommen des Vertrags dem Finanzamt vorgelegte Gleichschriften eine G... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStGG Art5MRK Art6GebG idF der Nov BGBl 668/1976 §25GebG idF der Nov BGBl 531/1984 §31 Abs1 letzter Satz
Leitsatz: die dem Urkundenprinzip entsprechende weitere Gebührenpflicht fürspäter als die vergebührte Urkunde vorgelegte Gleichschriften nichtunsachlich; keine Bedenken gegen §31 Abs1 letzter Satz GebG;kein... mehr lesen...