Norm: RL-BA 1977 §5VfGG §87 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 5 erster Satz RL-BA verfolgt den Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes bei seiner Berufsausübung zu wahren und sicherzustellen, daß es in der Ingerenz des Rechtsanwaltes liegt, das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes ohne Beeinträchtigung zu wahren, welches immer gefährdet sein kann, wenn sich das Risiko einer Pflichtenkollision abzeichnet; gerade das ist aber der Fall, wenn ... mehr lesen...
Norm: RL-BA 1977 §5VfGG §87 Abs3
Rechtssatz: Ein generelles Verbot für Rechtsanwälte, bei anderen Unternehmen teilzeitbeschäftigte Juristen als Rechtsanwaltsanwärter aufzunehmen, nur deshalb, weil ein solches Unternehmen auch Leistungen erbringt, die zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes gehören, wäre, wenn daraus weder ein Abhängigkeitsrisiko noch ein Kollisionsrisiko erwächst, als Konkurrenzabwehr zu sehen und würde einen unverhältnis... mehr lesen...