RS OGH 1997/4/28 6Bkd6/94, 10Bkd4/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1997
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Norm

RL-BA 1977 §5
VfGG §87 Abs3

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 5 erster Satz RL-BA verfolgt den Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes bei seiner Berufsausübung zu wahren und sicherzustellen, daß es in der Ingerenz des Rechtsanwaltes liegt, das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes ohne Beeinträchtigung zu wahren, welches immer gefährdet sein kann, wenn sich das Risiko einer Pflichtenkollision abzeichnet; gerade das ist aber der Fall, wenn ein Rechtsanwalt ein Dienstverhältnis eingeht, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten sind, die zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes gehören.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 6/94
    Entscheidungstext OGH 28.04.1997 6 Bkd 6/94
  • 10 Bkd 4/11
    Entscheidungstext OGH 26.09.2011 10 Bkd 4/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107363

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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