Norm
RL-BA 1977 §5Rechtssatz
Die Bestimmung des § 5 erster Satz RL-BA verfolgt den Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes bei seiner Berufsausübung zu wahren und sicherzustellen, daß es in der Ingerenz des Rechtsanwaltes liegt, das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes ohne Beeinträchtigung zu wahren, welches immer gefährdet sein kann, wenn sich das Risiko einer Pflichtenkollision abzeichnet; gerade das ist aber der Fall, wenn ein Rechtsanwalt ein Dienstverhältnis eingeht, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten sind, die zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes gehören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107363Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011