Norm
RL-BA 1977 §5Rechtssatz
Ein generelles Verbot für Rechtsanwälte, bei anderen Unternehmen teilzeitbeschäftigte Juristen als Rechtsanwaltsanwärter aufzunehmen, nur deshalb, weil ein solches Unternehmen auch Leistungen erbringt, die zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes gehören, wäre, wenn daraus weder ein Abhängigkeitsrisiko noch ein Kollisionsrisiko erwächst, als Konkurrenzabwehr zu sehen und würde einen unverhältnismäßigen und somit verfassungswidrigen Eingriff in das durch Artikel 6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung darstellen. Der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 5 erster Satz RL-BA kann schon im Hinblick auf das im Strafrecht allgemein geltende Analogieverbot nicht auf Rechtsanwälte als Dienstgeber erstreckt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107362Dokumentnummer
JJR_19970428_OGH0002_006BKD00006_9400000_003