Entscheidungsgründe: I. Antrag Mit dem vorliegenden, auf Art139a iVm Art139 Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag wird begehrt, der Verfassungsgerichtshof "möge die bekämpfte Wiederverlautbarung der Rechtsvorschriften über die Verschollenheit und das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, kundgemacht im BGBl 23/1951, gemäß Art139a BVG und dem §61b VfGG zur Gänze als gesetzwidrig aufheben". II. Rechtslage Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten: ... mehr lesen...
Index: 22 ZIVILPROZESS, AUSSERSTREITIGES VERFAHREN22/04 Sonstiges
Norm: B-VG Art49aB-VG Art139 Abs1 Z4B-VG Art139aB-VG-Nov BGBl 350/1981 ArtII Abs2WiederverlautbarungsG §1, §2 Z6TodeserklärungsG 1950VfGG §61b
Leitsatz: Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Kundmachung der Bundesregierung über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften über Verschollenheit und das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung de... mehr lesen...