Entscheidungsgründe: Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, GB *****, bestehend aus dem Grundstück Nr ***** mit einer Fläche von 2.704 m² und der Grundstücksadresse A***** 1. Der Beklagte ist Eigentümer der EZ *****, GB *****, bestehend unter anderem aus dem Grundstück Nr ***** im Ausmaß von 16.431 m². Auf diesem Grundstück ist das Haus A***** 2 errichtet. Der Kläger erwarb die Liegenschaft A***** 1 am 15. 2. 2005 durch Versteigerung. Er führte Umba... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der am 20. August 1985 eingelangten Klage stellen die Kläger das Begehren, der Beklagte sei schuldig, jede Benützung ihres Grundstücks 1091 KG Schlatt, insbesondere ein Befahren als Zufahrt zum Grundstück 1040 KG Schlatt zu unterlassen. Sie bringen vor, sie seien Eigentümer der Liegenschaft EZ 36 KG Schlatt, zu der auch das Grundstück 1091 Wald gehöre. Der Beklagte sei Eigentümer der Liegenschaft EZ 188 KG Schlatt, die aus dem Grundstück 1040 Wald mit eine... mehr lesen...
Norm: ABGB §480FlVfGG §6oö FLG 1979 §24
Rechtssatz: Aus einem Größenschluß aus § 6 Abs 1 des nun geltenden FlVfGG ergibt sich, daß eine mangels Verlaufs der erforderlichen Zeit noch nicht ersessene Servitut nicht weiter ersessen werden kann, und daß vielmehr der Lauf der Ersitzungszeit mit Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens neu beginnen muß. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das Zusammenle... mehr lesen...