Norm
ABGB §480Rechtssatz
Aus einem Größenschluß aus § 6 Abs 1 des nun geltenden FlVfGG ergibt sich, daß eine mangels Verlaufs der erforderlichen Zeit noch nicht ersessene Servitut nicht weiter ersessen werden kann, und daß vielmehr der Lauf der Ersitzungszeit mit Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens neu beginnen muß. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das Zusammenlegungsverfahren verändert wurden oder ob sie unverändert geblieben sind. (Anders nach dem in Oberösterreich vorher geltenden § 33 des Gesetzes vom 25.Feber 1911, LGuVBl für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr 16.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011694Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022