TE OGH 1987/11/11 3Ob588/87

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes, Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Karl B*** und

2. Hildegard B***, Landwirte, Schwanenstadt, Philippsberg 6, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Johann O***, Zimmermeister, Schwanenstadt, Johann-Papst-Straße 20, vertreten durch Dr. Andreas Karbiener, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Unterlassung (Streitwert S 60.000,--), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20. Jänner 1987, GZ 4 R 205/86-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 25. April 1986, GZ 1 Cg 315/85-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.737,09 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 339,74 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der am 20. August 1985 eingelangten Klage stellen die Kläger das Begehren, der Beklagte sei schuldig, jede Benützung ihres Grundstücks 1091 KG Schlatt, insbesondere ein Befahren als Zufahrt zum Grundstück 1040 KG Schlatt zu unterlassen. Sie bringen vor, sie seien Eigentümer der Liegenschaft EZ 36 KG Schlatt, zu der auch das Grundstück 1091 Wald gehöre. Der Beklagte sei Eigentümer der Liegenschaft EZ 188 KG Schlatt, die aus dem Grundstück 1040 Wald mit einer Fläche von etwa 69.000 m2 bestehe. Seit dem Erwerb des Grundstückes vor ein oder zwei Jahren sei der Beklagte wiederholt, auch mit Lastkraftwagen, vom Philippsberger Wirtschaftsweg (öffentliches Gut) aus über das Grundstück 1091 zu dem Waldgrundstück 1040 gefahren. Entgegen seinen Behauptungen stehe dem Beklagten weder ein Fahrtrecht, noch ein sonstiges Benützungsrecht an dem Grundstück 1091 zu. Das Befahren des Grundstückes der Kläger sei zum Erreichen des Grundstückes 1040 nicht erforderlich. Eine allenfalls durch Ersitzung entstandene Grunddienstbarkeit sei erloschen, weil über die landwirtschaftlichen Grundstücke "Schlatt" ein Zusammenlegungsverfahren stattgefunden habe, das erst nach 1970 abgeschlossen worden sei. Eine Grunddienstbarkeit über das Grundstück der Kläger sei seitens der Behörde weder aufrecht erhalten noch neu begründet worden.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das Grundstück 1040 KG Schlatt, das der Beklagte mit Kaufvertrag vom 12. Dezember 1983 von der Stadtgemeinde Schwanenstadt erworben habe, habe sich seit über 100 Jahren in deren Eigentum befunden. Die Zufahrt zu dem Grundstück sei regelmäßig über den Philippsberger Wirtschaftsweg und über das Grundstück der Kläger erfolgt. Die Stadtgemeinde Schwanenstadt habe daher das Fahrtrecht über das Grundstück 1091 ersessen. Der Bestand des Fahrtrechtes sei von der Rechtsvorgängerin der Kläger mit Schreiben vom 22. November 1959 anerkannt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:

Der Philippsberger Wirtschaftsweg, der unmittelbar vor dem Grundstück der Kläger endet, war vor seinem Ausbau, der ungefähr 1960 stattfand, nur ein "Hufschlagweg". Es bestanden geschotterte Spurrinnen, zwischen ihnen befand sich eine Grasnarbe. Der weiterführende Weg über das Grundstück der Kläger war nicht befestigt und wurde von Wurzeln gequert. Seit seinem Ausbau weist der Philippsberger Wirtschaftsweg eine Mindestbreite von 3,2 m auf und ist durchgehend geschottert. Auch der weiterführende Weg über das Grundstück der Kläger wurde im Zuge des Ausbaues des Wirtschaftsweges teilweise geschottert. Der Philippsberger Wirtschaftsweg und der weiterführende Weg über das Grundstück der Klägerin waren auch schon vor dem Ausbau mit Pferde- und Traktorfuhrwerken sowie mit Lastkraftwagen befahrbar. Der Philippsberger Wirtschaftsweg und der über das Grundstück der Kläger führende Weg wurden von der Stadtgemeinde Schwanenstadt schon vor dem Jahr 1950 zur Bewirtschaftung ihres Waldgrundstückes 1040, das an das Grundstück der Kläger angrenzt, benützt. Die Benützung erfolgte nicht jedes Jahr gleichmäßig, sondern nach Maßgabe der notwendigen Bewirtschaftung des Grundstückes. So wurden in den Jahren 1947 bis 1954 mindestens fünf- bis zehnmal Holztransporte vom Grundstück 1040 aus über das Grundstück der Kläger und den Philippsberger Wirtschaftsweg durchgeführt. Bei der Benützung des Wirtschaftsweges durch die Stadtgemeinde Schwanenstadt wurden die Eigentümer des Grundstückes 1091 nicht um Erlaubnis gefragt.

Mit Kaufvertrag vom 12. Dezember 1983 wurde das Grundstück 1040 in EZ 188, KG Schlatt, von der Stadtgemeinde Schwanenstadt an den Beklagten verkauft. Der Beklagte bewirtschaftet dieses Grundstück schon seit längerer Zeit. Zugunsten der Liegenschaft EZ 188, KG Schlatt, ist (seit 1922) die Dienstbarkeit des Notweges, bestehend in einem (anderen) Fahrweg über die Parzellen 1153 und 1154 der KG Schlatt, vorgetragen in EZ 91, bücherlich ersichtlich gemacht. Dieser "Weg über Schlatt" ist ein schwer befahrbarer Hohlweg, über den nur kleine Fuhren transportiert werden können und der sich auch vor dem Ausbau des Philippsberger Wirtschaftsweges in einem schlechteren Zustand befand als dieser und der Weg über das Grundstück der Kläger.

Das Zusammenlegungsverfahren landwirtschaftlicher Grundstücke "Schlatt" wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 22. Juni 1956 eingeleitet. Nach Absteckung der einzelnen Abfindungsgrundstücke und ihrer Vorzeigung beantragte die überwiegende Mehrheit der Beteiligten die vorläufige Übernahme. Diesem Antrag wurde für die Ortschaften Philippsberg, Hörweg und Schlatt mit Bescheid vom 29. Oktober 1957 stattgegeben. Die Grenzen der Waldgrundstücke 1091 und 1040 blieben durch das Zusammenlegungsverfahren unberührt. Während des Verfahrens wurde von der Stadtgemeinde Schwanenstadt kein Antrag auf Einverleibung von Grunddienstbarkeiten gestellt.

Im Zuge des Grundzusammenlegungsverfahrens wurde etwa im Jahre 1960 auch der Ausbau des Philippsberger Wirtschaftsweges vorgenommen. An den Kosten beteiligten sich alle Anlieger anteilsmäßig.

Am 22. November 1959 richtete die Mutter des Erstklägers, die damals Eigentümerin des Grundstückes 1091 KG Schlatt war, an die Stadtgmeinde Schwanenstadt ein Schreiben, in dem sie diese zu einer Beteiligung an den Kosten des Ausbaues des Philippsberger Wirtschaftsweges unter Hinweis darauf einlud, daß die Stadtgemeinde eine große Waldparzelle in Geißelholz (1040) besitze und durch die Straße den kürzesten Weg zu ihrem Waldbesitz erhalten würde. Über Antrag des Beklagten, der damals Vizebürgermeister war, beschloß die Stadtgemeinde eine Beitragsleistung.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis der Vollendung der dreißigjährigen Ersitzungszeit für die strittige Grunddienstbarkeit erbracht. Die Möglichkeit, das Grundstück 1040 auch auf dem "Weg über Schlatt" zu erreichen, ändere nichts an der Entstehung dieses Wegerechtes. Das Zusammenlegungsverfahren sei zwar erst mit 5. April 1977 rechtskräftig beendet worden, doch sei die vorläufige Übernahme bereits am 29. Oktober 1957 angeordnet worden, sodaß die Rechtslage gemäß § 107 Abs 3 des oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (oöFLG), LGBl. 1972/33, noch nach dem Gesetz vom 25. Februar 1911, LGuVBl. (für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns) Nr. 16, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, zu beurteilen sei. Dieses bestimme in § 33, daß zwar Grunddienstbarkeiten ohne Unterschied, ob das herrschende und das dienstbare Grundstück oder nur eines von ihnen der Zusammenlegung unterzogen wird, ohne Anspruch auf Entschädigung hinwegfallen, sobald sie infolge der Zusammenlegung oder der damit verbundenen Entwässerungs-, Bewässerungs- oder Weganlagen dem herrschenden Grundstück entbehrlich werden, daß aber Grunddienstbarkeiten, bei denen dies nicht der Fall ist, auf dem dienstbaren Grundstück verbleiben. Das strittige Weg- und Fahrtrecht sei durch die Zusammenlegung nicht entbehrlich geworden, zumal eine Änderung der Grenzen der Grundstücke 1040 und 1091 nicht stattgefunden habe; es sei daher durch das Zusammenlegungsverfahren in keiner Weise berührt worden.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und daß die Revision nicht zulässig sei. Die zweite Instanz übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Der Fortlauf der Ersitzungszeit sei durch das Zusammenlegungsverfahren nicht behindert, der Erwerb einer Dienstbarkeit während dieses Verfahrens nicht verhindert worden; der Besitz am Wegerecht sei durch das Zusammenlegungsverfahren nicht verloren gegangen. Die Revision sei nicht zuzulassen gewesen, weil zu den strittigen Rechtsfragen eine gesicherte Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege und von dieser nicht abgewichen worden sei. Die Bedeutung des Rechtsstreites gehe zudem über den Anlaßfall nicht hinaus.

Die Kläger bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Revisionsgericht, das an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden ist (§ 508 a Abs 1 ZPO), hat dem Beklagten die Beantwortung der Revision frei gestellt (§ 508 a Abs 2 ZPO). In der von ihm erstatteten Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben. Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage, ob und welchen Einfluß ein Zusammenlegungsverfahren auf den Lauf von Ersitzungszeiten und den Erwerb eines Rechtes durch Ersitzung hat, nicht besteht. Daß nur ein Einzelfall vorliege, kann nach der Art des Rechtsstreites nicht gesagt werden.

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Die Kläger vertreten die Ansicht, aus § 6 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 in der Fassung der Flurverfassungs-Novelle 1967 ergebe sich die Absicht des Gesetzgebers, daß Grunddienstbarkeiten möglichst erlöschen. Es heiße deshalb bereits im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951/103, die Behörde habe für die möglichste Beseitigung der Grunddienstbarkeiten und Reallasten zu sorgen, und es seien Grunddienstbarkeiten und Reallasten nur dort neu aufzuerlegen, wo sie aus wirtschaftlichen Gründen nötig seien. Da Grunddienstbarkeiten nach § 6 Abs 3 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 neu aufzuerlegen seien, sei davon auszugehen, daß sie durch die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens erlöschen und nur aus wirtschaftlichen Gründen allenfalls neu zu begründen seien. Nicht neu auferlegte Grunddienstbarkeiten hätten daher als aufgehoben zu gelten. Für eine Ersitzung während des Zusammenlegungsverfahrens sei kein Platz. Das Fahrtrecht sei hier im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens unbestritten nicht neu auferlegt worden. 1957 sei darüber hinaus die Ersitzungszeit für die behauptete Grunddienstbarkeit zweifelsfrei noch nicht abgelaufen gewesen. Auch in § 33 des Landesgesetzes vom 25. Februar 1911 sei von Grunddienstbarkeiten die Rede, eine solche Dienstbarkeit hätte demnach bereits bestehen müssen. Mit dem wesentlichen Teil ihrer Revisionsausführungen übersehen die Kläger, daß, wie bereits von den Vorinstanzen eingehend erörtert worden ist, die Rechtssache nicht nach dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 in der Fassung der Flurverfassungs-Novelle 1967 sowie dem oöFLG 1972/33 zu beurteilen ist, sondern nach dem auf der Grundlage der über die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke im Reichsgesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 92, enthaltenen Bestimmungen angeordneten Gesetz vom 25. Februar 1911, LGuVBl. für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr. 16. Wie festgestellt, wurde mit Bescheid vom 29. Oktober 1957 dem Antrag der Beteiligten auf vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke stattgegeben. Wurde daher das Zusammenlegungsverfahren auch erst mit 5. April 1977 rechtskräftig beendet, so war es doch ungeachtet des Umstandes, daß das oöFLG 1972/33 mit 1. September 1972 in Kraft getreten ist, nach der Übergangsvorschrift des § 107 Abs 3 dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, also nach dem Gesetz vom 25. Februar 1911, LGuVBl. 16, fortzuführen und abzuschließen.

Nach der heutigen Rechtslage, nämlich § 6 Abs 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 in der Fassung der Flurverfassungs-Novelle 1967, erlöschen allerdings Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung; sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind (inhaltlich gleich die Bestimmung des § 24 des oöFLG). Diese hier noch nicht anzuwendende Bestimmung spricht dafür, daß, wenn sogar eine bestehende Servitut erlischt, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten oder neu begründet wird, umsomehr ein mangels Verlaufs der erforderlichen Zeit noch nicht ersessenes Recht nicht weiter ersessen werden kann, und daß vielmehr der Lauf der Ersitzungszeit mit Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens neu beginnen muß. Es könnte dabei nach dem Gesetzeswortlaut auch keinen Unterschied machen, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das Zusammenlegungsverfahren verändert wurden oder ob sie unverändert geblieben sind.

Nach § 33 des Gesetzes vom 25. Februar 1911, LGuVBl. für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr. 16 (§ 16 RGBl. 1883/92), hingegen fallen Grunddienstbarkeiten ohne Unterschied, ob das herrschende und das dienstbare Grundstück oder nur eines dieser beiden Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen wird, ohne Anspruch auf Entschädigung hinweg, sobald sie infolge der Zusammenlegung oder der damit verbundenen Entwässerungs-, Bewässerungs- oder Weganlagen dem herrschenden Grundstück entbehrlich werden (Abs 1); Grunddienstbarkeiten, bei denen dies nicht der Fall ist, verbleiben auf dem dienstbaren Grundstück (Abs 2). Nach § 45 des genannten Gesetzes (§ 26 RGBl. 1883/92) wird durch das Zusammenlegungsverfahren die mittlerweilige Rechtsausübung nur insoweit gehemmt oder geändert, als die Behörde behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes ein Provisorium getroffen hat; darüber hinaus dauert während dieses Verfahrens die mittlerweilige Rechtsausübung unverändert fort.

Anders als nach der derzeit geltenden Regelung fallen demnach nach diesen Vorschriften Grunddienstbarkeiten nur hinweg, wenn sie infolge des Zusammenlegungsverfahrens entbehrlich werden. Sind, wie im vorliegenden Fall, die Grenzen der vom Rechtsstreit betroffenen Grundstücke vom Zusammenlegungsverfahren unberührt geblieben, können auch Rechte und Belastungen, die sich auf sie beziehen, durch das Zusammenlegungsverfahren nicht verändert worden sein. Bestand aber keine Veranlassung für den Fortfall einer bereits ersessenen Wegedienstbarkeit, kann auch kein Grund gefunden werden, weshalb die Ersitzungszeit für ein noch nicht ersessenes Recht wegen des Zusammenlegungsverfahrens hätte unterbrochen werden sollen. Die Ersitzungszeit war, geht man von den getroffenen Feststellungen aus, demnach bereits vor dem Erwerb des Grundstückes durch den Beklagten beendet. Unerheblich ist deshalb, ob der Beklagte anläßlich des Erwerbs der Liegenschaft Umstände erfahren hat, die zu Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit der Besitzausübung Anlaß geben könnten (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1463). Ein Holzbringungsrecht des Beklagten ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ist daher unerheblich, daß ein derartiges Recht dem Ersitzungsverbot des § 43 des Servitutenpatents unterliegt (SZ 51/77; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 480). Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E12540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00588.87.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19871111_OGH0002_0030OB00588_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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