Norm: DSt 1990 §3RAO §37 Abs1 Z2bRL-BA 1977 §9b
Rechtssatz: Nur geringfügiges Verschulden eines Rechtsanwalts, der entgegen den Regelungen zur Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften (§ 37 Abs 1 Z 2b RAO und § 9b Abs 3, Abs 4 RL-BA) eine Treuhandschaft übernommen, ordnungsgemäß abgewickelt und seinen Rechtsstandpunkt damit begründet hatte, dass die Verpflichtung zum Beitritt zum Treuhandverband dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §3RAO §37 Abs1 Z2bRL-BA 1977 §9b
Rechtssatz: Nur geringfügiges Verschulden eines Rechtsanwalts, der entgegen den Regelungen zur Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften (§ 37 Abs 1 Z 2b RAO und § 9b Abs 3, Abs 4 RL-BA) eine Treuhandschaft übernommen, ordnungsgemäß abgewickelt und seinen Rechtsstandpunkt damit begründet hatte, dass die Verpflichtung zum Beitritt zum Treuhandverband dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten ... mehr lesen...
Norm: Ausbildungsrichtlinie des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages §1RAO §37 Abs1 Z3RAP §7
Rechtssatz: DieAusbildungsrichtlinie des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Februar 1993, ist eine Rechtsverordnung im materiellen Sinn, deren gesetzliche Grundlage in § 37 Abs 1 Z 3 RAO festgelegt ist, daher ist sie gemäß § 7 RAPG auch vom Präses der Kommission zu beachten. ... mehr lesen...
Norm: Ausbildungsrichtlinie des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages §1RAO §37 Abs1 Z3RAP §7
Rechtssatz: DieAusbildungsrichtlinie des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Februar 1993, ist eine Rechtsverordnung im materiellen Sinn, deren gesetzliche Grundlage in § 37 Abs 1 Z 3 RAO festgelegt ist, daher ist sie gemäß § 7 RAPG auch vom Präses der Kommission zu beachten. ... mehr lesen...