Norm
DSt 1990 §3Rechtssatz
Nur geringfügiges Verschulden eines Rechtsanwalts, der entgegen den Regelungen zur Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften (§ 37 Abs 1 Z 2b RAO und § 9b Abs 3, Abs 4 RL-BA) eine Treuhandschaft übernommen, ordnungsgemäß abgewickelt und seinen Rechtsstandpunkt damit begründet hatte, dass die Verpflichtung zum Beitritt zum Treuhandverband dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit gemäß Art 6 StGG widerspreche, weil der Verfassungsgerichtshof in der Folge diese Bedenken teilte. Mit Urteil vom 4. Dezember 2008, G 15/08-12, hob der Verfassungsgerichtshof nämlich § 37 Abs 1 Z 2b RAO als verfassungswidrig auf. § 9b RL-BA und das Statut der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich wurden als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebungen treten jeweils mit 31. Dezember 2009 in Kraft. Ausdrücklich dekretierte er, dass § 37 Abs 1 Z 2b RAO in Widerspruch zu Art 18 B-VG stehe. Es erfolgte daher ein Freispruch des Disziplinarbeschuldigten nach § 3 DSt 1990.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124433Im RIS seit
25.02.2009Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017