Norm
ABGB §1153 DRechtssatz
Ein Gefäßchirurg hat schon aufgrund seines Anstellungsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung, da das Brachliegen seiner Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus (unwiederbringlicher Schaden) führt. Diesen schutzwürdigen Interessen müssen daher gewichtige Gründe entgegenstehen, die dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung während der einjährigen Kündigungsfrist objektiv unzumutbar machen könnten und daher eine Suspendierung erlauben würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106178Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022