Norm: RAO §2 Abs3
Rechtssatz: Eine der Ausbildung und der Erringung eines akademischen Grades dienende Studientätigkeit ist nicht als gleichartige praktische Verwendung im Sinne des § 2 Abs 3 Zahl 2 RAO zu werten. § 2 Abs 3 RAO in der Fassung BGBl I Nr 11172007 ist klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber zwischen Studientätigkeit zur Erringung eines akademischen Grades gemäß § 2 Abs 3 Zahl 1 RAO und einer praktischen Verwendung, die § 2 Abs 1 R... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs3 Z2
Rechtssatz: Bei einer praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters im Ausland ist zunächst zu prüfen, ob diese Verwendung eine „im Sinne des Abs 1 (des § 2 RAO) gleichartige war"; erst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft „dienlich" gewesen ist (§ 2 Abs 3 Z 2 RAO). Entscheidungstexte Bkv 9/05 ... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs3 Z2
Rechtssatz: Bei einer praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters im Ausland ist zunächst zu prüfen, ob diese Verwendung eine „im Sinne des Abs 1 (des § 2 RAO) gleichartige war"; erst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft „dienlich" gewesen ist (§ 2 Abs 3 Z 2 RAO). Entscheidungstexte Bkv 9/05 ... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs3 Z2UOG 1993 §29 Abs3
Rechtssatz: Gleichartigkeit der Tätigkeit eines "research assistant" an der New York University School of Law mit der eines Universitätsassistenten an einer juridischen Fakultät einer österreichischen Universität. Entscheidungstexte Bkv 2/95 Entscheidungstext OGH 28.06.1996 Bkv 2/95 Bkv 9/96 E... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs3 Z2UOG 1993 §29 Abs3
Rechtssatz: Gleichartigkeit der Tätigkeit eines "research assistant" an der New York University School of Law mit der eines Universitätsassistenten an einer juridischen Fakultät einer österreichischen Universität. Entscheidungstexte Bkv 2/95 Entscheidungstext OGH 28.06.1996 Bkv 2/95 Bkv 9/96 E... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs3
Rechtssatz: Die Regelung des § 2 Abs 3 RAO ist eindeutig nur auf Verwendungszeiten im Ausland anzuwenden; sie hat auf die in § 2 Abs 1 RAO geregelten Voraussetzungen der Anrechenbarkeit einer inländischen Verwendung keinen Einfluß. Entscheidungstexte Bkv 6/90 Entscheidungstext OGH 17.12.1990 Bkv 6/90 European Case... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs3
Rechtssatz: Anrechnung einer als Auslandsstipendiat an einer ausländischen Hochschule (Universität Melbourne) geleisteten praktischen Verwendung (ganztägige Anstellung, Abhaltung von Vorträgen, Verfassung einer rechtsvergleichenden Studie). Entscheidungstexte Bkv 8/86 Entscheidungstext OGH 14.09.1987 Bkv 8/86 Euro... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs3RAO §5a Abs2 Z3
Rechtssatz: Zweifelsohne sind (auch) im Einrechnungsverfahren durch den jeweils zuständigen Ausschuß die Grundsätze des AVG (hier: §§ 58 Abs 2 und 60 AVG 1950) anzuwenden. Ebenso hat die Berufungsbehörde diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Entscheidungstexte Bkv 6/83 Entscheidungstext OGH 05.03.1984 Bkv 6/83 ... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1RAO §2 Abs3
Rechtssatz: Eine Tätigkeit am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patentrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht in München kann auf die Dauer der praktischen Verwendung nicht angerechnet werden. Entscheidungstexte Bkv 3/82 Entscheidungstext OGH 17.01.1983 Bkv 3/82 Veröff: AnwBl 1984,159 ... mehr lesen...