Norm
RAO §2 Abs3Rechtssatz
Eine der Ausbildung und der Erringung eines akademischen Grades dienende Studientätigkeit ist nicht als gleichartige praktische Verwendung im Sinne des § 2 Abs 3 Zahl 2 RAO zu werten. § 2 Abs 3 RAO in der Fassung BGBl I Nr 11172007 ist klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber zwischen Studientätigkeit zur Erringung eines akademischen Grades gemäß § 2 Abs 3 Zahl 1 RAO und einer praktischen Verwendung, die § 2 Abs 1 RAO zu entsprechen hat (§ 2 Abs 3 Zahl 2 RAO), unterscheidet. Eine „praktische Verwendung" bezeichnet klar erkennbar eine Tätigkeit, die über die, die nur auf die Erringung des akademischen Grades gerichtet ist, hinausgeht. Diese Tätigkeit muss also mit sonstigen Tätigkeiten, die eine Person, die in einer Hochschule nicht mehr als Studierender tätig ist, üblicherweise entfaltet, zumindest vergleichbar sein. Daran vermag nichts zu ändern, dass im Rahmen eines Studiums, das mit einer Dissertation endet, auch Forschungstätigkeit erbracht wird. Diese ist aber auf die Erringung des akademischen Grades gerichtet und nicht „praktische Tätigkeit" im Sinne der genannten Bestimmungen der RAO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124104Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009