Norm
RAO §2 Abs3 Z2Rechtssatz
Bei einer praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters im Ausland ist zunächst zu prüfen, ob diese Verwendung eine „im Sinne des Abs 1 (des § 2 RAO) gleichartige war"; erst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft „dienlich" gewesen ist (§ 2 Abs 3 Z 2 RAO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120736Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00009_0500000_001