Norm: EGG §6RAO §1a Abs1RAO §1a Abs2 Z2RAO §21e
Rechtssatz: Die beispielsweise (arg. "insbesondere") in § 1a Abs 1 RAO nämlich mit der in Klammer gesetzten Kurzbezeichnung "Rechtsanwalts-Partnerschaft" angeführten eingetragenen Erwerbsgesellschaften sind für diese Gesellschaftsform bei Rechtsanwälten gesetzlich vorbehalten, weil die Firma einer OEG oder KEG gemäß § 6 EGG den Hinweis auf die Gesellschaftsform enthalten muss (§ 1a Abs 2 Z 2 RAO).... mehr lesen...
Norm: EGG §6RAO §1a Abs1RAO §1a Abs2 Z2RAO §21e
Rechtssatz: Die beispielsweise (arg. "insbesondere") in § 1a Abs 1 RAO nämlich mit der in Klammer gesetzten Kurzbezeichnung "Rechtsanwalts-Partnerschaft" angeführten eingetragenen Erwerbsgesellschaften sind für diese Gesellschaftsform bei Rechtsanwälten gesetzlich vorbehalten, weil die Firma einer OEG oder KEG gemäß § 6 EGG den Hinweis auf die Gesellschaftsform enthalten muss (§ 1a Abs 2 Z 2 RAO).... mehr lesen...
Norm: RAO §1a Abs2 Z3RAO §21c Z7
Rechtssatz: Unter dem "Kanzleisitz der Gesellschaft" im Sinn des § 1 a Abs 2 Z 3 RAO ebenso wie im Sinn des § 21 c Z 7 RAO ist vielmehr, ähnlich wie in § 339 Abs 2 GewO der anzumeldende "Standort", jener Ort zu verstehen, von dem aus die "Geschäfte" der Rechtsanwaltsgesellschaft geführt werden, mithin die genaue Kanzleiadresse. Entscheidungstexte Bkv 3/94 ... mehr lesen...
Norm: RAO §1a Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.1994, V 61/94-7, V 72/94-7, nicht nur § 25 RL-BA, wonach sich nur Rechtsanwälte mit demselben Kanzleisitz zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden dürfen, als gesetzwidrig aufgehoben, sondern auch klargestellt, daß die Formulierung des § 1 a Abs 2 Z 2 RAO nur so verstanden werden kann, daß sie es Rechtsanwälten erlaubt, neben ihrer Tätigkeit als Gese... mehr lesen...
Norm: RAO §1a Abs2 Z3RAO §21c Z7
Rechtssatz: Unter dem "Kanzleisitz der Gesellschaft" im Sinn des § 1 a Abs 2 Z 3 RAO ebenso wie im Sinn des § 21 c Z 7 RAO ist vielmehr, ähnlich wie in § 339 Abs 2 GewO der anzumeldende "Standort", jener Ort zu verstehen, von dem aus die "Geschäfte" der Rechtsanwaltsgesellschaft geführt werden, mithin die genaue Kanzleiadresse. Entscheidungstexte Bkv 3/94 ... mehr lesen...
Norm: RAO §1a Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.1994, V 61/94-7, V 72/94-7, nicht nur § 25 RL-BA, wonach sich nur Rechtsanwälte mit demselben Kanzleisitz zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden dürfen, als gesetzwidrig aufgehoben, sondern auch klargestellt, daß die Formulierung des § 1 a Abs 2 Z 2 RAO nur so verstanden werden kann, daß sie es Rechtsanwälten erlaubt, neben ihrer Tätigkeit als Gese... mehr lesen...