Norm
RAO §1a Abs2 Z2Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.1994, V 61/94-7, V 72/94-7, nicht nur § 25 RL-BA, wonach sich nur Rechtsanwälte mit demselben Kanzleisitz zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden dürfen, als gesetzwidrig aufgehoben, sondern auch klargestellt, daß die Formulierung des § 1 a Abs 2 Z 2 RAO nur so verstanden werden kann, daß sie es Rechtsanwälten erlaubt, neben ihrer Tätigkeit als Gesellschafter (einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltsschaft) eine Einzelpraxis an einen von der Gesellschaft verschiedenen Kanzleisitz auszuüben; Kanzleisitz der Gesellschaft und Kanzleisitz der Gesellschaft müssen demnach nicht identisch sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071691Dokumentnummer
JJR_19941121_OGH0002_000BKV00003_9400000_004