Mit Bescheid des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer (Abt. 2) vom 7. Jänner 1993 wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, an Kammerbeitrag für das 2. und 3. Quartal 1992 je restlich S 1.500,--, insgesamt sohin S 3.000,-- zu entrichten. Mit dem Bescheid vom 27. Jänner 1993 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Der Verfassungsgerichtshof lehnte gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der dagegen erhobenen B... mehr lesen...
Index: 27/01 Rechtsanwälte
Norm: RAO 1868 §15 Abs1;RAO 1868 §15 Abs2;RAO 1868 §27 Abs1 litd;RAO 1868 §27 Abs2;RAO 1868 §28 Abs1 litd;
Rechtssatz: Es mag zwar zutreffen, daß in Einzelfällen die Anzahl der beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter keinen Aufschluß über den (sonstigen) personellen Umfang der Kanzlei gibt, doch kann idR davon ausgegangen werden, daß bei der Beschäftigung mehrerer - etwa auch substitutionsbe... mehr lesen...