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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Stöberl, Dr. Holeschofsky und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in XY, gegen den Bescheid des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 27. Jänner 1993, betreffend Vorschreibung von Kammerbeiträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer (Abt. 2) vom 7. Jänner 1993 wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, an Kammerbeitrag für das 2. und 3. Quartal 1992 je restlich S 1.500,--, insgesamt sohin S 3.000,-- zu entrichten.
Mit dem Bescheid vom 27. Jänner 1993 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 13. Juni 1994, Zl. B 512/93, ab und trat über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Dieser hat über die - ergänzte - Beschwerde erwogen:
Durch Beschluß der Plenarversammlung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 15. Mai 1991 wurde der vierteljährlich zu entrichtende Kammerbeitrag für Rechtsanwaltsanwärter derart festgelegt, daß für den ersten bei einem Rechtsanwalt beschäftigten Anwärter S 1.000,-- je Vierteljahr, für den zweiten Anwärter S 1.500,-- je Vierteljahr, für den dritten und jeden weiteren Anwärter S 2.000,-- je Vierteljahr zu entrichten sind. Die erhöhte Zahlung für den zweiten und dritten Anwärter ist dann zu entrichten, wenn im betreffenden Vierteljahr zwei oder drei Anwärter zu irgendeinem Zeitpunkt gleichzeitig beschäftigt waren.
Der Beschwerdeführer beschäftigte sowohl im 2. wie auch im
3. Quartal des Jahre 1992 drei Rechtsanwaltsanwärter, bezahlte aber für diesen Zeitraum jeweils nur einen Kammerbeitrag von
S 1.000,-- für jeden Anwärter, insgesamt sohin pro Quartal (nur) S 3.000,--. Gegenstand des Verfahrens ist der Differenzbetrag in der Höhe von S 3.000,-- dessen rechnerische Richtigkeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, daß für die Regelung der Kammerbeiträge im dargelegten Sinn nicht die Plenarversammlung sondern der Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer zuständig gewesen wäre, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie er nämlich selbst zutreffend erkennt, gehört zum Wirkungskreis des Ausschusses gemäß § 28 Abs. 1 lit. d RAO die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer und die Einbringung der Jahresbeiträge; gemäß § 27 Abs. 1 lit. d RAO jedoch ist der Plenarversammlung die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zugewiesen.
Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen liegt jedoch in der Behauptung, daß der angefochtene Bescheid auf einer gesetzwidrigen Verordnung beruhe. Der Beschluß der Plenarversammlung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 15. Jänner 1991 verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht aus § 27 RAO, wonach die Beiträge in gleicher Höhe zu bemessen seien.
Nach § 27 Abs. 2 RAO sind die Beiträge für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuß in berücksichtigungswürdigen Fällen gestunden oder nachgesehen werden.
Der Beschwerdeführer meint, daß das Abstellen auf die Anzahl der Rechtsanwaltsanwärter gesetzwidrig sei, weil die Zahl der Rechtsanwaltsanwärter nicht mit dem personellen Umfang einer Kanzlei gleichgesetzt werden könne. - Es mag zwar zutreffen, daß in Einzelfällen die Anzahl der beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter keinen Aufschluß über den (sonstigen) personellen Umfang der Kanzlei gibt, doch kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß bei der Beschäftigung mehrerer - etwa auch substitutionsberechtigter (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 RAO) - Rechtsanwaltsanwärter dies ein tauglicher Hinweis auf den personellen Umfang der Kanzlei ist.
Der Beschwerdeführer verweist weiters darauf, daß nicht feststehe, ob eine Staffelung aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich sei. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, daß der Gesetzgeber - wie erwähnt - die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder der Plenarversammlung zugewiesen hat. Damit hat er aber auch die Beurteilung der Frage, ob besonders große Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder vorliegen, die eine entsprechende Ausgestaltung der Beitragsordnung erforderlich machen, der Plenarversammlung und deren Beurteilung überlassen. Eine unsachliche Vorgangsweise kann darin nicht gesehen werden. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Plenarversammlung sind auch beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der belangten Behörde nur Aufwandersatz für die Erstattung der Gegenschrift und die Aktenvorlage zustehe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191302.X00Im RIS seit
20.11.2000