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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §15 Abs1;Rechtssatz
Es mag zwar zutreffen, daß in Einzelfällen die Anzahl der beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter keinen Aufschluß über den (sonstigen) personellen Umfang der Kanzlei gibt, doch kann idR davon ausgegangen werden, daß bei der Beschäftigung mehrerer - etwa auch substitutionsberechtigter (Hinweis § 15 Abs 1 und 2 RAO) - Rechtsanwaltsanwärter dies ein tauglicher Hinweis auf den personellen Umfang der Kanzlei ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191302.X01Im RIS seit
20.11.2000