Norm
IO §99Rechtssatz
Die umfassende Auskunftserteilung bezieht sich auch auf das der Konkurseröffnung vorangegangene Tun des Gemeinschuldners, also auf seine früheren Verhaltensweisen und Umstände, die eine Anfechtung von Rechtshandlungen begründen könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065411Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2017