Norm
IO §25b Abs2Rechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 25b Abs 2 IO ist derart zu reduzieren, dass er eine Vertragsklausel, wonach der zum Zweck der Sanierung des Schuldners erklärte Verzicht eines Gläubigers auf fällige unbesicherte Forderungen auflösend bedingt durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bzw eines Unternehmens seiner Gruppe sein soll, nicht unzulässig macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129170Im RIS seit
12.02.2014Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016