RS OGH 2014/11/11 2R304/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2014
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Norm

IO §255
IO §256
GOG §89j
ZPO §87 Abs2
ZPO §514 Abs1

Rechtssatz

Die, wenngleich nur als Verfügung bezeichnete, Anordnung der Aufnahme der vom Schuldner mitgeteilten Änderung seiner Anschrift in die Insolvenzdatei ist als Beschluss einzustufen, der mittels Rekurs anfechtbar ist.

Es ist nicht zulässig, nach Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens einen mitgeteilten Wohnsitzwechsel des Schuldners durch Aufnahme in die Insolvenzdatei bekanntzumachen.

Entscheidungstexte

  • 2 R 304/14t
    Entscheidungstext LG Feldkirch 11.11.2014 2 R 304/14t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2014:RFE0100025

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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