Norm: IO §25 AngG §20 Abs2 IO § 25 heute IO § 25 gültig ab 17.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 25 gültig von 01.07.2010 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 25 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 ... mehr lesen...
Norm: AMFG §45a Abs2IO §25
Rechtssatz: Eine bloß hypothetische, tatsächlich aber nicht im Sinn des § 45a Abs 2 AMFG ausgelöste Verlängerung der hinsichtlich des konkreten Arbeitnehmers zu beachtenden Kündigungsfrist ist bei der Bemessung des Ersatzanspruchs des nach § 25 IO ausgetretenen Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 8 ObS 12/19a Entscheidungstext OGH 24.0... mehr lesen...
Norm: IO §25IO §46IO §51 Abs2
Rechtssatz: Wird das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das nicht verbrauchte Zeitguthaben zu bezahlende Entgelt für Leistungen geschuldet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zusätzlich zur normalen Arbeitsleistung) erbracht wurden, stellen die Ansprüche des Arbeitnehmers Insolvenz?, nicht Masseforderungen dar. Dies entspricht auch dem Prinzip, laufende Bezüge in den Zeitraum vor und nach Insolvenz... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bAngG §29 II3IESG §3 Abs3IO §25KO §25 Abs1
Rechtssatz: Seit der Neufassung des § 25 KO durch das IRÄG 1997 begründet auch der Austritt des Arbeitnehmers gem § 25 Abs 1 KO einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Beachtung der vereinbarten längeren Kündigungsfrist im Sinn des § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG und des Kündigungstermins. Das zeitliche Maß des Entgeltanspruchs wird durch die für den konkreten Arbeitnehmer unter Au... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bAngG §29 II3IO §25KO §25 Abs1
Rechtssatz: Der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer leitet seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162b ABGB) ab. Er ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen, beschränkt. Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsents... mehr lesen...
Norm: AngG §29 II3ABGB §1162bIO §25KO §25MuttSchG §10MuttSchG §15
Rechtssatz: Hat der gemäß § 25 KO austretende Dienstnehmer in dem Zeitraum, der vom Austritt bis zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch die mögliche ordnungsgemäße Kündigung durch den Masseverwalter verstrichen wäre aus besonderen Gründen (hier: § 15 Abs 1 und Abs 3 MuttSchG) keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche, steht Kündigungsentschädigung nicht zu. ... mehr lesen...