RS OGH 2024/6/26 8Obs5/23b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2024
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Norm

IO §25
AngG §20 Abs2
  1. IO § 25 heute
  2. IO § 25 gültig ab 17.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 25 gültig von 01.07.2010 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 25 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 25 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  6. IO § 25 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 656/1993
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Bei der Frage, ob eine längere Kündigungsfrist aufgrund einer längeren Dienstzeit erreicht wurde, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der (im Fall des § 25 IO fiktiven) Kündigungserklärung an, sondern auf den Zeitpunkt, „von dem an die Kündigungsfrist zu rechnen ist“, das ist der letztmögliche Kündigungszeitpunkt. Relevanter Stichtag ist also der Tag, an dem für den anvisierten Endtermin unter Wahrung der kürzeren Frist letztmöglich die Kündigung ausgesprochen werden kann. Hat der Arbeitnehmer an diesem Tag bereits das entsprechende Dienstjahr vollendet, dann muss die längere Frist eingehalten werden.Bei der Frage, ob eine längere Kündigungsfrist aufgrund einer längeren Dienstzeit erreicht wurde, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der (im Fall des Paragraph 25, IO fiktiven) Kündigungserklärung an, sondern auf den Zeitpunkt, „von dem an die Kündigungsfrist zu rechnen ist“, das ist der letztmögliche Kündigungszeitpunkt. Relevanter Stichtag ist also der Tag, an dem für den anvisierten Endtermin unter Wahrung der kürzeren Frist letztmöglich die Kündigung ausgesprochen werden kann. Hat der Arbeitnehmer an diesem Tag bereits das entsprechende Dienstjahr vollendet, dann muss die längere Frist eingehalten werden.

Entscheidungstexte

  • RS0134935">8 Obs 5/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 8 Obs 5/23b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134935

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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