Norm: IO §183IO §184IO §213IO §216
Rechtssatz: Mit den Bestimmungen der §§ 183 und 184 IO über die Deckung der Verfahrenskosten in Verbindung mit der unbedingten Verfahrensbeendigung nach § 213 IO und den Widerrufsgründen des § 216 IO liegt ein in sich geschlossenes Regelungssystem vor. Entscheidungstexte 8 Ob 63/19a Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 63/19a Beisatz: Ein Widerr... mehr lesen...
Norm: IO §213IO §280
Rechtssatz: Ein vor dem 1. 11. 2017 eingeleitetes Abschöpfungsverfahren ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 213 Abs 1 Z 1 IO aF auch weiterhin nach dieser Gesetzesstelle zu beenden. Entscheidungstexte 8 Ob 99/18v Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 99/18v Veröff: SZ 2018/70 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: IO §213IO §280
Rechtssatz: Die Restschuldbefreiung ist einem Schuldner gemäß § 280 IO ohne Vorliegen der in § 213 Abs 1 und Abs 4 IO (idF vor dem IRÄG 2017) normiert gewesenen Voraussetzungen auch ohne Antrag zu erteilen, wenn der (verlängerte) Abschöpfungszeitraum abgelaufen ist. Entscheidungstexte 3 R 20/18p Entscheidungstext OLG Graz 06.03.2018 3 R 20/18p ... mehr lesen...