Mit den Bestimmungen der §§ 183 und 184 IO über die Deckung der Verfahrenskosten in Verbindung mit der unbedingten Verfahrensbeendigung nach § 213 IO und den Widerrufsgründen des § 216 IO liegt ein in sich geschlossenes Regelungssystem vor.
Beisatz: Ein Widerruf der rechtskräftigen Restschuldbefreiung ist unter den Voraussetzungen des § 216 Abs 1 IO möglich. Dieser Widerruf bedarf eines Antrags und ist mit gesondertem, anfechtbarem Beschluss auszusprechen. Die Nichtentrichtung der nachträglich zur Zahlung auferlegten Verfahrenskosten ist kein unter § 216 Abs IO genannter Widerrufsgrund. (T1) Beisatz: Es fehlt damit an der Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 196 IO auf die Restschuldbefreiung im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens. (T2) Veröff: SZ 2019/101