RS OGH 2018/3/6 3R20/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2018
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Norm

IO §213
IO §280

Rechtssatz

Die Restschuldbefreiung  ist einem Schuldner gemäß § 280 IO ohne Vorliegen der in § 213 Abs 1 und Abs 4 IO (idF vor dem IRÄG 2017) normiert gewesenen Voraussetzungen auch ohne Antrag zu erteilen, wenn der (verlängerte) Abschöpfungszeitraum abgelaufen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2018:RG0000153

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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