Norm
IO §213Rechtssatz
Die Restschuldbefreiung ist einem Schuldner gemäß § 280 IO ohne Vorliegen der in § 213 Abs 1 und Abs 4 IO (idF vor dem IRÄG 2017) normiert gewesenen Voraussetzungen auch ohne Antrag zu erteilen, wenn der (verlängerte) Abschöpfungszeitraum abgelaufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2018:RG0000153Im RIS seit
26.06.2018Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018