RS OGH 2011/3/22 8Ob25/11a, 8Ob123/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2011
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Norm

IO §141
IO §142
IO §153
IO §154
IO §194
KO §194

Rechtssatz

Für die Bestätigung eines Zahlungsplans können keine zusätzlichen Unzulässigkeits- oder Versagungsgründe wirksam vereinbart werden. Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 KO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 25/11a
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 25/11a
    Veröff: SZ 2011/33
  • 8 Ob 123/11p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 123/11p
    Auch; nur: Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 KO (IO) taxativ geregelt. (T1); Beisatz: Auch die für den Sanierungsplan normierten Unzulässigkeitsgründe (§ 141 IO), die fakultativen Zurückweisungsgründe im Rahmen der Vorprüfung (§ 142 IO) und die Versagungsgründe (§§ 153 und 154 IO) sind taxativ geregelt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126627

Im RIS seit

05.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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