Norm
AO §12aRechtssatz
Nicht der Verzug mit laufenden Bestandzinsen (Benützungsentgelten) an sich, sondern nur jener qualifizierte Verzug in der Erfüllung bevorrechteter Forderungen, der dazu führt, dass der Ausgleich nicht bestätigt wird, ermöglicht eine Fortsetzung des Räumungsvollzugs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118553Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
25.02.2013