RS OGH 2004/1/28 3Ob92/03f, 6Ob195/12p

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Norm

AO §12a
IO §12c

Rechtssatz

Nicht der Verzug mit laufenden Bestandzinsen (Benützungsentgelten) an sich, sondern nur jener qualifizierte Verzug in der Erfüllung bevorrechteter Forderungen, der dazu führt, dass der Ausgleich nicht bestätigt wird, ermöglicht eine Fortsetzung des Räumungsvollzugs.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 92/03f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 92/03f
    Veröff: SZ 2004/12
  • 6 Ob 195/12p
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 195/12p
    Vgl; Beisatz: Blieb der Beklagte nach Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Sanierungsverfahrens (auch) weitere Bestandzinse (Benützungsentgelte) schuldig, kann der Bestandgeber wegen Verletzung der in § 12c IO stillschweigend vorausgesetzten Pflicht der Benützungsabgeltung bei jedem Verzug mit Entgeltbeträgen die Räumungsexekution fortsetzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118553

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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