Entscheidungsgründe: Außer Streit steht, daß der Beklagte beim Transportunternehmer Karl E als Kraftfahrer beschäftigt ist. Am 25.6.1982 stieß der Beklagte auf der Westautobahn mit einem von ihm gelenkten, seinem Arbeitgeber gehörigen LKW-Zug gegen einen am rechten Fahrbahnrand abgestellten LKW-Zug. Infolge dieses Verkehrsunfalles wurde der LKW-Zug des Arbeitgebers schwer beschädigt. Die klagende Partei, bei der dieser LKW-Zug kaskoversichert war, zahlte an ihren Versicherungsnehmer... mehr lesen...
Norm: DHG §2 Abs2OrgHG §2
Rechtssatz: Eine entschuldbare Fehlleistung kann nur angenommen werden, wenn die Fehlleistung nicht als nennenswertes Verschulden gewertet werden kann, also nur sogenannte culpa levissima vorliegt, die sich bei Berücksichtigung der gesamten Arbeitslast im Drange der Geschäfte und mit Rücksicht auf deren Schwierigkeit ohne weiteres ergeben kann, so daß der Schaden nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit (dilligentia ex... mehr lesen...
Der Beklagte, der verheiratet und Vater zweier ehelicher und eines außerehelichen Kindes ist, war von 1961 bis 1970 Soldat des österreichischen Bundesheeres, zuletzt Wachtmeister. Seit 1961 besitzt er einen zivilen Führerschein, der ihn zum Lenken von PKW berechtigt. Im Jahre 1968 besuchte er einen sechswöchigen Heeres-Kraftfahrkurs, auf Grund dessen er LKW lenken durfte. Nach seiner Versetzung von M. wo er Feldkoch-Unteroffizier gewesen war, nach W im Mai 1969 besuchte er mit Erfolg ... mehr lesen...