Norm
DHG §2 Abs2Rechtssatz
Eine entschuldbare Fehlleistung kann nur angenommen werden, wenn die Fehlleistung nicht als nennenswertes Verschulden gewertet werden kann, also nur sogenannte culpa levissima vorliegt, die sich bei Berücksichtigung der gesamten Arbeitslast im Drange der Geschäfte und mit Rücksicht auf deren Schwierigkeit ohne weiteres ergeben kann, so daß der Schaden nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit (dilligentia exactissima) abzuwenden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0054822Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014