Norm
BThPG §5 Abs7Rechtssatz
Nach § 5 Abs 7 BThPG darf die Ruhegenussbemessungsrundlage bei einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten, wobei sich dieser Prozentsatz bei Verfehlen der genannten Grenze stufenweise verringert. Es ist daher nicht gerechtfertigt, ohne Deckung durch den Wortlaut des § 5 Abs 7 BThPG als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Ballettdienstjahre bei dieser Regelung nicht (und zwar überhaupt nicht) zu berücksichtigen, nur weil § 6 BThPG eine solche Differenzierung vornimmt, die aber gerade nicht auf eine völlige Unbeachtlichkeit der nicht im Bundesdienst verbrachten Ballettdienstzeiten hinausläuft, sondern diese nur etwas geringer gewichtet, als andere Dienstzeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119713Dokumentnummer
JJR_20050202_OGH0002_009OBA00003_05I0000_001