Rechtssatz
Die Regelung, welche eine Mindestsatzanhebung auf eine Ruhegenussbemessungsgrundlage der Balletttänzer auf 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage ua an das Vorliegen von zumindest 336 Monaten (28 Jahren) knüpft, ist sachgerecht, weil auch von Balletttänzern durchschnittlich eine Gesamtdienstzeit von 28 Jahren erwartet werden kann. Absolute Grenzen sind verfassungsrechtlich zulässig: Es ist von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; vereinzelt sich ergebende Härtefälle müssen unberücksichtigt bleiben und können nicht für eine Gleichheitswidrigkeit herangezogen werden (VfGHSlg 10.291, 11.665).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112311Im RIS seit
11.09.1999Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010