RS OGH 1999/8/12 8ObA18/99a, 9ObA23/02a, 9ObA2/03i, 9ObA3/05i, 9ObA56/04g, 9ObA55/05m, 9ObA119/06z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1999
beobachten
merken

Norm

BThPG §5
BThPG idF BGBl I 1998/123 §5
BThPG idF BGBl 1997/138 §5a
B-VG Art7

Rechtssatz

Die Regelung, welche eine Mindestsatzanhebung auf eine Ruhegenussbemessungsgrundlage der Balletttänzer auf 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage ua an das Vorliegen von zumindest 336 Monaten (28 Jahren) knüpft, ist sachgerecht, weil auch von Balletttänzern durchschnittlich eine Gesamtdienstzeit von 28 Jahren erwartet werden kann. Absolute Grenzen sind verfassungsrechtlich zulässig: Es ist von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; vereinzelt sich ergebende Härtefälle müssen unberücksichtigt bleiben und können nicht für eine Gleichheitswidrigkeit herangezogen werden (VfGHSlg 10.291, 11.665).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 18/99a
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 18/99a
  • 9 ObA 23/02a
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 23/02a
    nur: Die Regelung, welche eine Mindestsatzanhebung auf eine Ruhegenussbemessungsgrundlage der Balletttänzer auf 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage ua an das Vorliegen von zumindest 336 Monaten (28 Jahren) knüpft, ist sachgerecht, weil auch von Balletttänzern durchschnittlich eine Gesamtdienstzeit von 28 Jahren erwartet werden kann. (T1); Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hegt daher gegen § 5 Abs 7 BThPG - betrachtet man ihn losgelöst von § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I 1998/123 - keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2)
  • 9 ObA 2/03i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 2/03i
    Vgl aber; Beisatz: Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden, dass § 5 Abs 2 sowie 6 bis 8 BThPG in der für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 30. September 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 123/1998 verfassungswidrig war. (T3)
  • 9 ObA 3/05i
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 3/05i
    Vgl auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I 1998/123 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die übrigen, vom Obersten Gerichtshof nicht als verfassungswidrig erachteten Reglungen des § 5 BThPG in der hier anzuwendenden Fassung sind auf die Bemessung der Pensionsansprüche der Kläger anzuwenden. (T4)
  • 9 ObA 56/04g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 9 ObA 56/04g
    Vgl aber; Beisatz: Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden, dass § 5 Abs 2 sowie 6 bis 8 Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) in der für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 30. September 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 123/1998 verfassungswidrig war. (T5)
  • 9 ObA 55/05m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 ObA 55/05m
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 119/06z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 ObA 119/06z
    Vgl auch; Beisatz: Bei Bläsern ist es im Unterschied zu Balletttänzern (9 ObA 2/03i; 9 ObA 3/05i) nicht als notorisch zu unterstellen, dass sie aufgrund der Berufsanforderungen nicht in der Lage sind, bis zum Erreichen der Grenze für den dauernden Ruhestand ihren Beruf auszuüben. (T6)
  • 8 ObA 57/07a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 ObA 57/07a
    Vgl; Beisatz: Bereits in 9 ObA 23/02a (siehe auch 9ObA3/05i) wurde - unter teilweiser Ablehnung der Entscheidung 8 ObA 18/99a - dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 7 BThPG idF BGBl Nr I1998/123 entsprechend klargestellt, dass die Rechtsauffassung, die in § 5 Abs 7 BThPG normierte Grenze von 336 Monaten wirke „absolut", abzulehnen ist: Vielmehr legt § 5 Abs 7 Satz 2 BThPG unmissverständlich fest, dass sich der dort festgelegte Prozentsatz von 71 „für jeweils 12 auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf". (T7)
  • 9 ObA 116/09p
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 ObA 116/09p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112311

Im RIS seit

11.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten