RS OGH 1999/6/10 15Os60/99

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Norm

MedienG §36 Abs4
StPO §113

Rechtssatz

Wird durch den Untersuchungsrichter die Beschlagnahme "der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes" (§ 36 Abs 1 MedG), somit der gesamten Auflage angeordnet, kann dagegen gemäß § 36 Abs 4 MedG Beschwerde nur an den übergeordneten Gerichtshof ergriffen werden. Die Anfechtung einer solchen Maßnahme des Untersuchungsrichters gemäß § 113 StPO bei der Ratskammer ist daher ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112160

Im RIS seit

10.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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