Norm
MedienG §33 Abs1Rechtssatz
Bei der Einziehung (Beschlagnahme) nach diesen Gesetzesstellen handelt es sich um eine sichernde Maßnahme, deren Zulässigkeit nur daran zu messen ist, ob der inkriminierte Inhalt des Mediums nach allgemeiner Verkehrsauffassung und Lebenserfahrung sinngemäß den objektiven Tatbestand einer strafbaren Handlung herstellt, ohne daß es vorerst auf das Wissen und Wollen des Verfassers der inkriminierten Texte oder des Medieninhabers oder der hinter ihnen stehenden Initiatoren der Veröffentlichung ankäme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067830Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016