Norm
MedienG §33Rechtssatz
Wer eine Pressekonferenz einberuft, um die von ihm gegebene Information gezielt in der breiten Öffentlichkeit transportieren zu lassen, begeht mit dem auch die Publizitätsform umfassenden Vorsatz das Medieninhaltsdelikt nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, das sohin unabhängig davon vorliegt, ob der Verbreitung in bezug auf den Medieninhaber oder Medienmitarbeiter aus einem dem Rechtsschutzinteresse des Tatopfers widerstreitenden öffentlichen Interesse der Charakter der Rechtswidrigkeit fehlt. Bei einer derartigen Fallkonstellation kommt es demnach nur auf das Vorliegen eines nach der Aktenlage gegründeten Verdachtes des auch die besondere Publizitätsform des § 11 Abs 2 StGB umfassenden objektiven Tatbestandes einer strafbaren Handlung an, zumal zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gar nicht abzusehen ist, ob dem Beschuldigten (hier: Veranstalter der Pressekonferenz) oder - wenn dieser aus welchem Grunde immer straflos sein sollte - dem Medieninhaber der Wahrheitsbeweis gelingen oder mißlingen werde. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 MedG zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067779Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016