Norm: MedienG §1MedienG §28
Rechtssatz: Ein Medieninhaltsdelikt stellt keinen eigenen Deliktstatbestand dar; die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch den Inhalt eines Mediums ist vorsatzunabhängig, weil damit nicht die Handlung des Täters, sondern nur der mediale Multiplikationseffekt umschrieben wird. Entscheidungstexte 11 Os 53/01 Entscheidungstext OGH 08.05.2001 11... mehr lesen...