Norm
MedienG §1Rechtssatz
Ein Medieninhaltsdelikt stellt keinen eigenen Deliktstatbestand dar; die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch den Inhalt eines Mediums ist vorsatzunabhängig, weil damit nicht die Handlung des Täters, sondern nur der mediale Multiplikationseffekt umschrieben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115122Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016