Rechtssatz: Es war zu klären, ob die Beiträge über G.W. in der Zeitschrift x entgeltlich oder unentgeltlich waren. Entgeltlichkeit bedeutet einen Leistungsaustausch zwischen zwei Personen dergestalt, daß die eine Leistung um der Gegenleistung willen erbracht wird und somit eine kausale und konditionale Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (VwGH 21.11.1990, 1990/01/0153). Im gegenständlichen Fall wurden in der Zeitschrift x PR-Artikel über G.W. veröffentlicht. Als Gegenle... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand des §27 Abs1 Z2 Mediengesetz stellt darauf ab, daß der Medieninhaber bewirkt, daß bestimmte Beiträge entgegen den Vorschriften des §26 des Gesetzes veröffentlicht werden. Es ist daher im Zweifel der Sitz des Medienunternehmens als Tatort anzusehen (vgl. auch §27 Abs2 Mediengesetz). Die Benennung der jeweiligen Zeitschrift ist dagegen nicht als Angabe des Tatortes anzusehen, sondern dient nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatha... mehr lesen...