Es war zu klären, ob die Beiträge über G.W. in der Zeitschrift x entgeltlich oder unentgeltlich waren. Entgeltlichkeit bedeutet einen Leistungsaustausch zwischen zwei Personen dergestalt, daß die eine Leistung um der Gegenleistung willen erbracht wird und somit eine kausale und konditionale Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (VwGH 21.11.1990, 1990/01/0153). Im gegenständlichen Fall wurden in der Zeitschrift x PR-Artikel über G.W. veröffentlicht. Als Gegenleistung hat diese mehrere Male jährlich für die Leserschaft dieser Zeitschrift Gratisaktionen ihrer Fernbehandlung angeboten. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß diese Leistungen konditional und kausal miteinander verknüpft waren. Einerseits stellten die PR-Artikel über G.W. nach ihrer eigenen Aussage eine "Gratiswerbung" für sie dar, andererseits waren die Gratisaktionen der G.W. in Form ihrer Fernbehandlung geeignet, bei der Zeitschrift x eine verstärkte Leserbindung und eine Zunahme der Leser herbeizuführen. Mit der Behauptung des Berufungswerbers, die Veröffentlichung sei im redaktionellen Teil erfolgt und daher nicht kennzeichnungspflichtig, ist für diesen nichts gewonnen. Die Bestimmung des §26 Mediengesetz ist aus der Erwägung eingeführt worden, daß redaktionellen Beiträgen vom Leserpublikum ein größeres Vertrauen als Anzeigen entgegengebracht wird, weil letztere offensichtlich den Interessen derer dienen, die dafür zahlen. Dies könnte dazu führen, daß die Werbung mitunter bestrebt ist, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen (OGH 29.1.1991, 4 Ob 172/90).