Der Tatbestand des §27 Abs1 Z2 Mediengesetz stellt darauf ab, daß der Medieninhaber bewirkt, daß bestimmte Beiträge entgegen den Vorschriften des §26 des Gesetzes veröffentlicht werden. Es ist daher im Zweifel der Sitz des Medienunternehmens als Tatort anzusehen (vgl. auch §27 Abs2 Mediengesetz). Die Benennung der jeweiligen Zeitschrift ist dagegen nicht als Angabe des Tatortes anzusehen, sondern dient nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlung (vgl. dazu VwGH 18.5.1994, 94/09/0033).