Norm: MedienG §20 Abs1MedienG §34 Abs4
Rechtssatz: Bei mehreren Antragstellern hat jeder von ihnen Anspruch auf Zahlung einer Geldbuße. Entscheidungstexte 12 Os 143/05d Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 143/05d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120584 Im RIS seit 25.03.2... mehr lesen...
Norm: MedienG §20 Abs1
Rechtssatz: Nach der Gesetzeslage vor der Mediengesetznovelle 1992 konnte dem Gestalter einer Belangsendung die Geldbuße nach § 20 Abs 1 MedG erst für die Unterlassung einer gehörigen Veröffentlichung nach dem zweiten nach Urteilsverkündung zustehenden Sendetermin, also frühestens für die Nichtausnützung des dritten auf die Urteilsverkündung folgenden Termins auferlegt werden (keine Rückwirkung der durch die Mediengesetzn... mehr lesen...
Norm: MedienG §20 Abs1
Rechtssatz: Die in § 20 Abs 1 MedG normierte Fallfrist gilt nur für den jeweils ersten Durchsetzungsantrag nach der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung (erster Fall) sowie nach jeder nicht gehörigen Erfüllung (zweiter Fall) eines gerichtlichen Veröffentlichungsauftrags. Entscheidungstexte 15 Os 28/89 Entscheidungstext OGH 10.10.1989 15 Os 28/89 Veröff: MR... mehr lesen...