Norm
MedienG §20 Abs1Rechtssatz
Nach der Gesetzeslage vor der Mediengesetznovelle 1992 konnte dem Gestalter einer Belangsendung die Geldbuße nach § 20 Abs 1 MedG erst für die Unterlassung einer gehörigen Veröffentlichung nach dem zweiten nach Urteilsverkündung zustehenden Sendetermin, also frühestens für die Nichtausnützung des dritten auf die Urteilsverkündung folgenden Termins auferlegt werden (keine Rückwirkung der durch die Mediengesetznovelle 1992 zeitlich vorverlegten Veröffentlichungspflicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0067473Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016