RS OGH 1989/10/10 15Os28/89 (15Os29/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1989
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Norm

MedienG §20 Abs1

Rechtssatz

Die in § 20 Abs 1 MedG normierte Fallfrist gilt nur für den jeweils ersten Durchsetzungsantrag nach der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung (erster Fall) sowie nach jeder nicht gehörigen Erfüllung (zweiter Fall) eines gerichtlichen Veröffentlichungsauftrags.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 28/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 15 Os 28/89
    Veröff: MR 1989,205

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067469

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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