Norm
MedienG §20 Abs1Rechtssatz
Die in § 20 Abs 1 MedG normierte Fallfrist gilt nur für den jeweils ersten Durchsetzungsantrag nach der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung (erster Fall) sowie nach jeder nicht gehörigen Erfüllung (zweiter Fall) eines gerichtlichen Veröffentlichungsauftrags.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067469Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016